Haftungsrecht: Servicetankstelle haftet
für Personalfehler bei Schäden durch Autowäsche
Zur
Leistung einer Servicetankstelle nebst Selbstbedienungswaschanlage gehört
es auch, dass die Mitarbeiter der Tankstelle das Auto in die Waschanlage
fahren.
So
entschied das Landgericht (LG) München I im Fall einer Autofahrerin, die
eine Servicetankstelle aufgesucht hatte. Hier hatte sie den Tankwart
gebeten, ihr Cabrio zu betanken und in die Waschanlage zu fahren. Das
Waschen wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Tankwart habe
keinen Führerschein und die Kassiererin keine Fahrpraxis. Dennoch nahm der
Tankwart den Fahrzeugschlüssel von der Autofahrerin entgegen und gab ihn
der Kassiererin. Diese hatte zunächst mehrfach abgelehnt, den Wagen in die
Waschanlage zu fahren. Schließlich stieg die Kassiererin aber doch in das
Fahrzeug. Nach dem Starten trat sie statt auf die Bremse auf das Gaspedal
und setzte das Cabrio gegen eine Werbetafel. Es entstand ein Schaden im
Frontbereich des Fahrzeugs.
Das LG
entschied, dass die Tankstellenbetreiberin für das Verschulden des
Tankwarts, der für kleinere Serviceleistungen wie Tanken und
Scheibenwaschen eingestellt gewesen sei, hafte. Der Tankwart habe die
Serviceleistung durch Entgegennahme der Schlüssel zum Zwecke des
Autowaschens übernommen, obwohl er selbst keinen Führerschein hatte und
die Kassiererin keine Fahrpraxis hatte. Dies stelle ein
Übernahmeverschulden des Tankwarts dar. Hierfür müsse die beklagte
Tankstellenbetreiberin einstehen. Sie müsse daher der Cabrio-Fahrerin
Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Sachverständigenkosten
erstatten (LG München I, 13 S 5962/09). |