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Ein
Heizöllieferant hat nicht für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen
einzustehen, die deshalb entstanden sind, weil ein von ihm ordnungsgemäß
befüllter Öltank wegen Materialmängeln später umgefallen ist.
Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines
Heizöllieferanten, der zwei im Freien aufgestellte Öltanks mit rund 1.600
l Heizöl aufgefüllt hatte. In der folgenden Nacht fiel einer der beiden
Heizöltanks aufgrund defekter Behälterfüße um. Das Heizöl sickerte in das
Erdreich auch des benachbarten Anwesens ein. Der Grundstückseigentümer
wurde zur Begleichung der Kosten für die Kanalreinigung (ca. 9.000 EUR)
herangezogen. Wegen dessen eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit
forderte die zuständige Kreisverwaltung den Öllieferanten zur Durchführung
der Bodensanierung auf. Dieser Aufforderung kam die Heizölfirma nicht
nach. Deshalb verlangte der Kreis von ihr die voraussichtlichen Kosten der
Ersatzvornahme (47.000 EUR). Auf die Klage des Öllieferanten hat das
Verwaltungsgericht beide Bescheide aufgehoben.
Diese
Entscheidung hat das OVG bestätigt und die Berufung des Kreises
zurückgewiesen. Weder der Öllieferant noch der für ihn tätige
Tankwagenfahrer seien zur Sanierung des verunreinigten Bodens
verpflichtet. Sie müssten daher auch nicht die damit verbundenen Kosten
tragen. Zwar liege eine Mitwirkungshandlung des Ölanlieferers für die
Entstehung des Schadens in dem Befüllen des Öltanks. Nach dem Gesetz
träfen ihn allerdings allein besondere Sicherheitspflichten für den
Vorgang des Befüllens von Heizölbehältnissen. Darüber hinaus bestehe eine
Verantwortlichkeit der Heizölfirma nur, wenn Sicherheitsmängel des Öltanks
offen zutage lägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen (OVG
Rheinland-Pfalz, 8 A 10933/08.OVG).
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