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Sind in
einem Gebäude die Gesundheit gefährdende Asbestzementplatten verbaut, muss
der Verkäufer beim Verkauf des Hauses darauf hinweisen. Unterlässt er die
Aufklärung, kann er sich gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig
machen.
Diese
Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines
Hauseigentümers. Dieser hatte sein Hausgrundstück unter Ausschluss der
"Gewähr für Fehler und Mängel" verkauft. Das Wohngebäude war im Jahre 1980
in Fertigbauweise errichtet worden. In der Außenfassade waren
Asbestzementtafeln verarbeitet worden. Über diesen Umstand klärte der
Verkäufer den Käufer nicht auf, obwohl zuvor bereits ein anderer
Kaufinteressent wegen der Asbestverkleidung von seinen Kaufabsichten
abgerückt war. Der Käufer verlangte Schadenersatz in Höhe der Kosten für
die Asbestsanierung. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht meinte, eine im Jahr 1980 mit
Asbestzementplatten errichtete Hausfassade stelle keinen Mangel dar, der
Gegenstand einer Offenbarungspflicht habe sein können. Ansprüche wegen
Verschuldens bei Vertragsschluss seien ausgeschlossen.
Das sah
der BGH jedoch anders. Er hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung und Verhandlung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen. Nach Ansicht der BGH-Richter können Baustoffe, die bei
der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als
gesundheitsschädlich erkannt worden sind, einen offenbarungspflichtigen
Sachmangel begründen. Das sei jedenfalls anzunehmen, wenn Baumaterialien
Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen krebserzeugend wirken, und
die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung,
Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austreten. Insbesondere
liege eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes
vor, wenn übliche Umgestaltungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen nicht
ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden könnten. Das gelte
jedenfalls für solche Arbeiten, die üblicherweise auch von Laien und nicht
nur von mit dem Umgang gefährlicher Baustoffe vertrauten Betrieben des
Fachhandwerks vorgenommen würden. Das Oberlandesgericht muss nun klären,
ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind (BGH, V ZR
30/08). |