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Ein von
der Polizei Ende Oktober 2008 sichergestellter Porsche 911, der 1993 als
dem Antragsteller gestohlen gemeldet war, bleibt vorläufig in amtlicher
Verwahrung.
Dies
hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Eilverfahren
beschlossen. Damit hat er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München
aufgehoben, wonach die Polizei das Fahrzeug an einen russischen Halter,
der ebenfalls Eigentumsrechte angemeldet hatte, herausgeben durfte.
Nach
Auffassung des BayVGH haben weder der russische Halter noch der
Antragsteller ihre Berechtigung an dem Porsche glaubhaft gemacht. Die
bestehende Eigentumslage könne erst nach einer vollständigen Aufklärung
des Sachverhalts und der Klärung schwieriger rechtlicher Fragen ermittelt
werden. Dies müsse einem Zivilgericht vorbehalten bleiben und könne durch
die Polizei nicht entschieden werden. Die Herausgabe des Fahrzeugs aus der
polizeilichen Obhut an den russischen Halter erschwere die Verwirklichung
eines denkbaren Herausgabeanspruchs des Antragstellers wesentlich, weil
gestohlene Fahrzeuge in Russland für die Geschädigten häufig nicht
auffindbar seien oder zerstört würden. Daher dürfe die öffentliche
Verwahrung vorläufig nicht beendet werden (BayVGH, 10 CE 08.3393). |