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Beißt
ein Hund zu, haftet in aller Regel sein Halter. Ist von früheren Vorfällen
bekannt, dass der Vierbeiner gefährlich ist, kann das selbst gelten, wenn
der Hund bei seiner Bissattacke angekettet war.
Das
zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem eine Hundehalterin
verurteilt wurde, einem achtjährigen Bissopfer ein Schmerzensgeld von
1.500 EUR zu bezahlen. Der Achtjährige hatte mit seinen Eltern an einer
Geburtstagsfeier in einem von der Beklagten vermieteten Raum teilgenommen.
Im Hof des Anwesens befand sich angebunden an einer Kette der Hund der
Beklagten, auf dessen Gefährlichkeit sie hingewiesen hatte. Während der
Feier ging der Junge jedoch unbemerkt in den Hof und zum Hund. Der sprang
auf ihn zu und biss ihn ins Gesicht.
Das LG
begründete den Schadenersatzanspruch des Kindes damit, dass sich durch den
Biss die typische Tiergefahr verwirklicht habe. Hierfür müsse die Halterin
einstehen. Das Kind treffe zwar ein Mitverschulden. Es habe sich trotz der
Warnung dem Hund genähert. Außerdem könne bei einem normal entwickelten
Kind seines Alters davon ausgegangen werden, dass es um die Gefahr fremder
Hunde wisse. Das überwiegende Mitverschulden (nämlich 75 Prozent) treffe
jedoch die Hundehalterin. Sie habe trotz der Kenntnis, dass zu der
Feierlichkeit auch Kinder erscheinen würden, den Hund nicht weggesperrt,
obwohl dieser bereits zweimal vorher Personen angegriffen und gebissen
hatte. Ein Schmerzensgeld von 1500 EUR sei angemessen, da die Verletzungen
des Kindes nicht zu gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind
(LG Coburg, 11 O 660/07, rkr.). |