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Hundesteuer: Erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig

Die erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff in einer städtischen Hundesteuersatzung kann rechtmäßig sein.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle einer Hundehalterin, die zwei Hunde der Rasse Bullmastiff hatte. Nach der Hundesteuersatzung der Stadt wird - anders als im rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz - die Gefährlichkeit von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt. Die Stadt erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612 EUR, während für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe von insgesamt 180 EUR angefallen wären.

Das OVG hat die hiergegen erhobene Klage der Hundehalterin abgewiesen. Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und „liebevollem Wesen” beschrieben. Andererseits handele es sich um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotenzial. Dass das Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands dieser Hunde hinzuwirken (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10038/10.OVG).