Hundesteuer: Erhöhte Steuer für Hunde der
Rasse Bullmastiff rechtmäßig
Die
erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff in einer städtischen
Hundesteuersatzung kann rechtmäßig sein.
Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle einer
Hundehalterin, die zwei Hunde der Rasse Bullmastiff hatte. Nach der
Hundesteuersatzung der Stadt wird - anders als im rheinland-pfälzischen
Landeshundegesetz - die Gefährlichkeit von Tieren auch dieser Rasse
vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt. Die Stadt erhob für
das Jahr 2009 für beide Hunde der Klägerin entsprechend dem für
gefährliche Hunde vorgesehenen Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612
EUR, während für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in
Höhe von insgesamt 180 EUR angefallen wären.
Das OVG
hat die hiergegen erhobene Klage der Hundehalterin abgewiesen. Die
typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde als
gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Zwar
werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und „liebevollem Wesen”
beschrieben. Andererseits handele es sich um einen mit einer Schulterhöhe
von 61 bis 68 cm und einem Gewicht von 40 bis 60 kg sehr kräftigen,
mutigen und wehrhaften Hund mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb.
Diese Anlagen seien mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere wenn
ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde.
Darauf, dass in der Vergangenheit Beißvorfälle unter Beteiligung von
Bullmastiffs nicht häufig bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil
für die erhöhte Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht
erforderlich sei. Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotenzial.
Dass das Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell
gefährlich einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers
nicht ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands
dieser Hunde hinzuwirken (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10038/10.OVG). |