Kaufrecht: Verkaufsbeschreibung kann
später nicht wegdiskutiert werden...
Verspricht ein Verkäufer, dass bei seinem Verkaufsobjekt bestimmte
Eigenschaften vorliegen, kann er sich nachher nicht auf einen
Gewährleistungsausschluss berufen.
Das
schrieb das Amtsgericht (AG) München einer Frau ins Stammbuch, die einen
Pkw über die Internetplattform e-bay angeboten hatte. Bei der Beschreibung
des Fahrzeugs gab sie an, dass sich dieses in einem gebrauchten, aber gut
erhaltenen Zustand befinde. Es sei unfallfrei, scheckheftgepflegt und mit
Standheizung und Tempomat ausgestattet. Mit dem Käufer wurde anschließend
ein zusätzlicher schriftlicher Kaufvertrag mittels eines
ADAC-Kaufvertragsformulars geschlossen. Hierin wurde der Kaufpreis um 50
EUR reduziert, da der linke Außenspiegel des Fahrzeugs beschädigt war. Als
der Käufer das Fahrzeug erhielt, stellte sich heraus, dass das Auto weder
über Standheizung noch über einen Tempomat verfügte. Zudem lag die letzte
Wartung fast fünf Jahre zurück. Der Käufer erklärte deshalb sofort den
Rücktritt und wollte seinen Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin weigerte
sich. Der Kaufvertrag sei gemäß dem ADAC-Kaufvertragsformular zustande
gekommen. Hier sei vereinbart worden, dass der Käufer das Fahrzeug wie
besehen erwerbe. Daher käme es auf die Fahrzeugbeschreibung bei e-bay
nicht an. Es sei ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Im
Übrigen sei sie nicht zur Nachbesserung aufgefordert worden.
Dieser
Ansicht folgte das AG jedoch nicht. Die Richterin entschied vielmehr, dass
der Käufer wirksam zurückgetreten sei. Das Fahrzeug weise einen Mangel
auf, da es nicht über eine Sitzheizung und einen Tempomaten verfüge.
Beides sei nach dem Kaufvertrag geschuldet gewesen. Dass die Sitzheizung
und der Tempomat im ADAC-Kaufvertragsformular nicht aufgeführt wurden,
ändere daran nichts. Die Parteien hätten insoweit keinen neuen Kaufvertrag
geschlossen. Der Kaufvertrag sei vielmehr durch den Zuschlag schon auf
e-bay wirksam zustande gekommen. Dieser Vertrag hätte nur hinsichtlich des
Preises abgeändert werden sollen. Es lasse sich dem Vertrag nicht
entnehmen, dass die Verkäuferin auch von ihren sonstigen Zusagen Abstand
nehmen wollte und der Käufer damit einverstanden gewesen sei. Die Parteien
hätten auch die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen. Die
Verkäuferin könne sich nicht durch widersprüchliches Verhalten von ihrer
Gewährleistungspflicht befreien. Sie könne nicht eine ganz bestimmte
Beschaffenheit angeben und sich dann auf schriftliche Klauseln über den
Gewährleistungsausschluss berufen. Im Übrigen habe sie auch arglistig
gehandelt, da sie Beschaffenheiten zugesichert habe, die gar nicht
vorlagen. Aufgrund dessen habe der Käufer auch gleich zurücktreten dürfen.
Sich wegen einer Nachbesserung an die Verkäuferin zu wenden, sei ihm nicht
zuzumuten (AG München, 122 C 6879/09). |