|
Die
Genehmigung eines kleinen Spielfelds für Fußball auf einem
Kinderspielplatz kann im Einzelfall für Nachbarn rücksichtslos sein.
Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz.
In dem Fall hatte eine Gemeinde die Baugenehmigung für einen
Kinderspielplatz mit integriertem Spielfeld für Fußball von 10 m x 18 m
genehmigt. Darüber hinaus wurde u.a. auch die Aufstellung einer
Kinderseilbahn erlaubt. In der Genehmigung wird darauf hingewiesen, dass
mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot anheimgestellt werde, den Betrieb
des Ballspielfelds in besonders ruhebedürftigen Zeiten an Sonn- und
Feiertagen einzuschränken. Gegen die Genehmigung legten Nachbarn
Widerspruch ein. Sie trugen u.a. vor, dass die Anlegung des Bolzplatzes
sowie der Seilbahn für sie unzumutbar sei. Zudem müssten
Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Kinder getroffen werden, da der
Kinderspielplatz neben Bahngleisen sowie einer Straße liege. Außerdem
beantragten die Nachbarn die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz.
Der
Antrag hatte zum Teil Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen die Baugenehmigung sei nach Ansicht des Gerichts bei Abwägung der
betroffenen Belange anzuordnen, soweit die Nutzung eines Spielfelds für
Fußball zugelassen worden sei. Insoweit erweise sich die Baugenehmigung
als rechtswidrig. Es fehle hier an Regelungen zum Schutz der Nachbarn.
Deren Grundstücke lägen nur 20 - 40 m von der Ballspielfläche entfernt.
Angesichts dieser geringen Entfernung sei es notwendig, Auflagen zur
Abwehr von Bällen, die ansonsten ungehindert auf die Grundstücke gelangen
könnten, aufzunehmen und Lärmschutzvorkehrungen zu treffen. Derartige
Auflagen habe die Gemeinde nicht erlassen, sondern lediglich
Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Hinweises empfohlen. Den Betrieb der
Seilbahn müssten die Nachbarn aber bis zur endgültigen Entscheidung in der
Hauptsache hinnehmen. Insoweit lasse sich nicht abschließend beurteilen,
ob von der Seilbahn unzumutbare Lärmemissionen ausgingen. Dies müsse
weiter aufgeklärt werden. Angesichts der gesetzlichen Bestimmung, dass
Baugenehmigungen sofort vollziehbar seien, hätten insoweit die Interessen
der Stadt Vorrang. Der Antrag auf das Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen
wegen der in Nachbarschaft zum Kinderspielplatz verlaufenden Straße und
Bahngleise habe keinen Erfolg. Die Nachbarn seien selbst in der Lage, für
die Sicherheit ihrer Kinder zu sorgen, indem sie diese entsprechend
unterwiesen oder beaufsichtigten (VG Koblenz, 7 L 1020/08.KO).
|