Kreditkarte: Kartenanbieter muss
nachweisen, dass Karteninhaber die Umsätze veranlasst hat
Ein
Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten
Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Streit zwischen einem
Kreditkartenunternehmen und seinem Kunden. Dieser wollte den belasteten
Betrag nicht zahlen. Er behauptete, die Transaktion nicht durchgeführt zu
haben.
Die
Richter machten deutlich, dass grundsätzlich für ein Tätigwerden des
Karteninhabers der Beweis des ersten Anscheins spreche. Ein solcher komme
aber nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar
seien und insbesondere nicht ausgeschlossen werden könne, dass die
Kreditkarte missbraucht worden sei. Im Fall des körperlosen Verfahrens,
also einer Buchung allein unter Verwendung der Kartennummer, werde dabei
ein Verlust der Karte nicht vorausgesetzt. Könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die Kreditkarte von einem unbefugten Dritten benutzt worden
sei, spreche ebenfalls nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass
der Karteninhaber die Verwendung der Karte durch unsachgemäße Aufbewahrung
o.Ä. ermöglicht hat, wenn der unbefugte Dritte die Daten auch auf andere
Weise ohne Verschulden des Karteninhabers erlangt haben könne. Der auf der
Karte aufgedruckten Kreditkartennummer kann insoweit nicht die gleiche
Bedeutung beigemessen werden wie einer PIN-Nummer. Im Ergebnis musste der
Karteninhaber daher die von ihm bestrittene Belastung nicht bezahlen (OLG
Celle, 3 U 2/09).
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