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Ein
Landwirt darf Tiertransporte von mehr als 65 km im Straßenverkehr nur
durchführen, wenn er an einer entsprechenden Schulung teilgenommen und die
sich anschließende Prüfung bestanden hat.
Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz.
Kläger des Verfahrens war ein Landwirt mit eigenem Betrieb im Westerwald.
Da er bisweilen seine Tiere über längere Strecken transportieren musste,
beantragte er die hierfür nach EU-Recht erforderliche Genehmigung. Deren
Erteilung lehnte der Westerwaldkreis ab, da der Landwirt weder an einer
entsprechenden Ausbildung teilgenommen noch die sich daran anschließende
Prüfung abgelegt habe. Hiergegen klagte der Landwirt.
Seine
Klage blieb vor dem VG jedoch ohne Erfolg. Die Versagung der Genehmigung,
so die Richter, sei nicht zu beanstanden. Auch ein Landwirt, der seine
eigenen Tiere transportiere, brauche einen Befähigungsnachweis zum
Tiertransport. Die im Jahr 1974 abgeschlossene Ausbildung des Klägers als
Landwirtschaftsmeister ersetze diesen Nachweis nicht. Sie könne schon aus
zeitlicher Sicht nicht die nach den europarechtlichen Vorschriften
geforderten technischen und administrativen Aspekte zum Schutz von Tieren
bei deren Transport umfasst haben. Dies sei nach der EG-Verordnung aber
zwingende Voraussetzung für die Erteilung der beantragten
Transportgenehmigung (VG Koblenz, 2 K 498/08.KO). |