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Mobiltelefon: Überhöhte Rechnung muss nicht gezahlt werden

Der Kunde eines Prepaid-Tarifs muss nicht mit einer automatischen unbegrenzten Aufladung der Karte rechnen. Er muss daher eine hierdurch entstandene, überhöhte Rechnung nicht bezahlen.

So entschied das Landgericht (LG) Berlin im Fall eines Mobilfunk-Kunden. Dieser hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte er sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 EUR für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8.8.2009 um 0.47 Uhr bis zum 9.8.2009 um 15.15 Uhr. Der Kunde verweigerte die Zahlung.

Die Klage des Mobilfunkanbieters war vor dem LG aber lediglich in Höhe von 10 EUR erfolgreich. Wegen der darüber hinaus verlangten 14.717,65 EUR sowie verschiedener Nebenkosten wiesen die Richter die Klage ab. Nach ihrer Auffassung enthalte die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10 EUR vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden (LG Berlin, 38 O 350/10).

 

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