Nachbarrecht: Elektrische Rollläden
dürfen auch nachts betätigt werden
Ein
Wohnungseigentümer kann nicht verlangen, dass sein Nachbar wegen
ruhestörenden Lärms in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens seine
elektrischen Fenster-Rollläden nicht betätigt.
Mit
diesen deutlichen Worten wies das Amtsgericht (AG) Düsseldorf die Klage im
Streit zweier Nachbarn zurück. Der Richter machte deutlich, dass die
Betätigung von Rollläden zum normalen Gebrauch einer Wohnung gehöre. Es
handele sich um ein sozial adäquates Verhalten. Im Übrigen liege es in der
Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt würden.
Es sei Sinn der Rollläden, die Räume zum Schlafen zu verdunkeln.
Schließlich könne niemandem vorgeschrieben werden, um welche Uhrzeit er
seine Räume verdunkele (AG Düsseldorf, 55 C 7723/10).
|