Versicherungsrecht: Wiederherstellung
oder Reparatur bei der Neuwertversicherung
Verbleibt auch nach Reparatur einer Sache, wie hier einem Parkett, eine
nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung, liegt eine Zerstörung dieser
Sache vor, nicht nur eine Beschädigung. Enthält die
Wohngebäudeversicherung für den Fall der Zerstörung den Anspruch auf
Ersatz des Neuwerts, bleibt auch außer Betracht, dass das Parkett schon 30
Jahre alt ist.
So
entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Hauseigentümers, der
eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Vereinbart war, dass im
Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag gezahlt wird, der aufzuwenden
ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen, also der sogenannte Neuwert.
Bei Beschädigungen bestand nur ein Versicherungsschutz auf Zahlung der
notwendigen Reparaturkosten. Als der Hauseigentümer die Elektrik
reparieren ließ, froren Heizkörper und Heizleitungen ein. Beim Auftauen
kam es zu einem Wasserschaden an dem 30 Jahre alten Parkettfußboden. Es
löste sich die Eichenholzdeckschicht, außerdem verfärbten sich zwei
Teilflächen von je einem halben Quadratmeter. Der Hauseigentümer verlangte
von seiner Versicherung Ersatz der Kosten für den Austausch des gesamten
Parketts. Beim Austausch lediglich der Teilflächen käme es zu Struktur-
und Glanzdifferenzen zwischen dem verbleibenden Parkett und den
reparierten Flächen. Eine Schadensbeseitigung sei nur durch die
Neuverlegung des Parketts möglich. Die Versicherung weigerte sich jedoch,
den Austausch zu bezahlen. Eine Reparatur sei zumutbar. Die verbleibende
Beeinträchtigung des Aussehens könne durch Zahlung einer Wertminderung
ausgeglichen werden. Schließlich sei das Parkett auch schon 30 Jahre alt.
Damit
gab sich der Hauseigentümer nicht zufrieden und wandte sich an das AG. Die
zuständige Richterin gab ihm recht. Nach dem Versicherungsvertrag sei bei
der Zerstörung von Gegenständen deren Neuwert zu ersetzen. Im vorliegenden
Fall liege eine derartige Zerstörung vor. Aufgrund des eingeholten
Gutachtens stehe nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein
Austausch der Parkettstäbe lediglich im Bereich der beschädigten
Teilflächen nicht nur zu geringfügigen, sondern zu erheblichen Farb-,
Struktur- und Glanzunterschieden zwischen dem vorhandenen Parkett und den
reparierten Teilflächen führen würde. Eine derartige optische
Beeinträchtigung in einem wichtigen Raum wie dem Wohnzimmer hebe dessen
Gebrauchsfähigkeit auf und stehe daher einer Zerstörung gleich. Der Kläger
könne daher nicht auf die Reparatur der Teilflächen unter Zahlung eines
Wertminderungsausgleiches verwiesen werden. Da bei Zerstörung von Sachen
laut den Versicherungsbedingungen der Neuwert zu ersetzen sei, spiele es
auch keine Rolle, dass das Parkett bereits 30 Jahre alt sei (AG München,
275 C 13630/07). |