Kaufrecht: Ersatz des
Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag
Ein
Käufer hat trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm
entstandenen Nutzungsausfallschadens, wenn er ein gekauftes Fahrzeug
infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.
Das
verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autohändlers, der
einer Frau einen gebrauchten Pkw Honda Jazz zum Preis von 13.100 EUR
verkauft hatte. Der Pkw war bei Übergabe an die Käuferin - für den
Autohändler erkennbar - aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten
Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher.
Deshalb trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Im anschließenden
Rechtsstreit wurde der Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises
abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des
Fahrzeugs verurteilt. Die Käuferin nutzte den Pkw nach dem Rücktritt bis
zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt nun von
dem Autohändler Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher
Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 EUR.
Der BGH
bestätigte seine Rechtsprechung, dass dem Käufer Schadenersatzansprüche
wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abgeschnitten seien,
wenn er wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug vom Kaufvertrag zurücktrete.
Habe der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten, könne er
vielmehr Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstehe, dass er
das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen
könne. Das gelte auch, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag
zurücktrete. Allerdings sei der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende
Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein
Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Er müsse einen längeren Nutzungsausfall
gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs überbrücken.
Ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer
Schadensminderungspflicht genügt habe, oder ob sie insoweit ein
Mitverschulden treffe, müsse nun die Vorinstanz klären. Hierzu hat der BGH
den Rechtsstreit zurückverwiesen (BGH, VIII ZR 145/09). |