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Hat der
Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der
Internet-Auktionsplattform eBay seine Zugangsdaten nicht vor dem Zugriff
Dritter gesichert, muss er dafür haften, wenn andere Personen unter
Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.
Diese
Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der
bei eBay ein Mitgliedskonto unterhielt. 2003 wurde unter seinem
Mitgliedsnamen unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband
(Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 EUR angeboten. In der
Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband,
Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...".
Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke "Cartier", eine
Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb gesehen und den Mann auf Unterlassung,
Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch
genommen. Der Mann hat die Auffassung vertreten, er sei für das
beanstandete Angebot nicht verantwortlich. Seine aus Lettland stammende
Ehefrau habe sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf
persönlicher Gegenstände benutzt. Dabei habe sie das Schmuckstück
versteigert.
Der BGH
stellte klar, dass der Mann mangels Vorsatzes zwar nicht für die
möglicherweise von seiner Ehefrau begangenen Rechtsverletzungen als
Mittäter oder Teilnehmer hafte. Es komme jedoch eine Haftung als Täter
einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht.
Er habe nicht hinreichend dafür gesorgt, dass seine Ehefrau keinen Zugriff
auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlange. Benutze ein Dritter ein
fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses
Mitgliedskontos gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor
dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos
sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der
selbstständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem
Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber,
wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im
Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen
werden könne (BGH, I ZR 114/06). |