Aktuelle Gesetzgebung: Neues beim Umgang
mit Patientenverfügungen
Der
Deutsche Bundestag hat eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und
Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die
Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung
eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt
der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner
medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
Die
Regelung soll Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit
Patientenverfügungen schaffen, da es bisher keine gesetzliche Bestimmung
zur Patientenverfügung gab. Derartige Vorgaben und verlässliche Regelungen
sind aber erforderlich, wenn über ärztliche Eingriffe bei Menschen
entschieden werden muss, die ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.
Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Die neue
Regelung enthält daher zu Recht keine Einschränkung der Verbindlichkeit
von Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder Lebensphase. Die
Beachtlichkeit des Patientenwillens ist weder an hohe bürokratische
Anforderungen noch an Art oder Stadium einer Krankheit gebunden. Künftig
ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und
Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich.
Zu den
Regelungen im Einzelnen:
- Volljährige können in einer schriftlichen
Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich
behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern
können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der
Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche
Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in
der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation
entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
- Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu
verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen
werden.
- Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die
Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder
Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens
entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den
ärztlichen Eingriff einwilligt.
- Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen
kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es
nicht geben.
- Die Entscheidung über die Durchführung einer
ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw.
Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was
medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer
oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger
und sonstiger Vertrauenspersonen.
- Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter
über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des
Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten,
müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt
werden.
Über
eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung wurde lange
diskutiert. Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesministerium der Justiz
einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung vorgelegt. Da die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages dieses wichtige Thema jedoch ohne
die Bindung an Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat die Bundesregierung
auf einen eigenen Gesetzentwurf verzichtet. Das Gesetz bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Es soll - nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens - am 1. September 2009 in Kraft treten.
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