Privatgrundstück: Eigentümer darf
kostenpflichtig abschleppen lassen
Grundstückseigentümer sind berechtigt, unbefugt auf ihrem Grundstück
abgestellte Kraftfahrzeuge abzuschleppen und nur gegen Bezahlung der
Abschleppkosten herauszugeben.
Mit
dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Machtwort
zugunsten von Grundstückseigentümern gesprochen. Er gab damit einem
Grundstückseigentümer recht, dessen Grundstück als Parkplatz für mehrere
Einkaufsmärkte genutzt wurde. Auf diese Zweckbestimmung wurde auf
Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte
Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Gleichwohl nutzte der
Kläger den Platz als kostenlosen Dauerparkplatz. Gegen Abend wurde sein
Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Eigentümer
vertraglich beauftragt war, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren
und - unter bestimmten Voraussetzungen - widerrechtlich abgestellte
Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelte auch die Höhe der
Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der
Abschleppkosten (150 EUR) sowie sog. Inkassokosten (15 EUR) aus. Mit
seiner Klage verlangt er nun die Erstattung dieser Beträge. Amts- und
Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision
zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem
Eigentümer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht
zusteht, und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem
Abschleppunternehmen übertragen darf.
Der BGH
hat beide Fragen bejaht. Er hat zunächst klargestellt, dass der
Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten
Bereicherung begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Eigentümer
kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger
deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei.
Diese Voraussetzungen lägen nach Ansicht des BGH jedoch nicht vor. Das
unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei eine Beeinträchtigung des
unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche und damit als verbotene
Eigenmacht zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der
Eigentümer sofort sein gesetzlich gewährtes Selbsthilferecht ausüben
dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht
schrankenlos. Es habe hier - auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit - aber keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn
auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der
Befugnis zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare
Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon
erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe, und ob sie die
Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt
lasse. Dieses Recht habe der Eigentümer nicht anders als durch Abschleppen
durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient
habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier
umso mehr, als die zwischen ihm und dem Abschleppunternehmen getroffene
Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche
Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des
Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur
Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des
Schadenersatzes verpflichtet gewesen. Den Anspruch des Klägers auf
Rückzahlung der Inkassokosten hat der BGH dagegen für begründet gehalten,
weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe
zahlen müssen (BGH, V ZR 144/08).
|