Prozessrecht: Privatgutachten werden
immer wichtiger
Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des
gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen,
ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären.
Mit
dieser Entscheidung stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut den Wert
des durch die Partei vorgelegten Privatgutachtens. In der Sache ging es um
die Klage eines Versicherungsnehmers gegen dessen Versicherer. Für seinen
Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kam es auf die
Höhe der Berufsunfähigkeit an. Der gerichtliche Gutachter bescheinigte
eine Berufsunfähigkeit von 35 Prozent. Dafür hätte es keine Leistung des
Versicherers gegeben. Demgegenüber hatte der Versicherungsnehmer ein
privates Gutachten aus einem anderen Rechtsstreit gegen die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgelegt. Darin wurde ihm
bescheinigt, seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können. Dieses Gutachten
hatte das Oberlandesgericht jedoch mit keinem Wort gewürdigt.
Das sei
fehlerhaft gewesen, entschied der BGH. Die Richter hoben die Entscheidung
daher auf und wiesen den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Sie
machten deutlich, dass hier das rechtliche Gehör des Versicherungsnehmers
nicht beachtet wurde. Das Oberlandesgericht hätte das Privatgutachten
vielmehr genau beachten und seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Im
Hinblick auf die Widersprüche zwischen den beiden Gutachten hätte es die
Gutachter zu den sich widersprechenden Punkten anhören und befragen
müssen. Erforderlichenfalls hätte es ein weiteres
Sachverständigengutachten einholen müssen (BGH, IV ZR 190/08).
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