Reiserecht: Reisemängel müssen deutlich
und fristgerecht angezeigt werden
Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise sind innerhalb eines Monats nach
Reisebeendigung geltend zu machen. Dabei ist klar zum Ausdruck zu bringen,
dass aufgrund der Mängel der Reisepreis gemindert oder Schadenersatz
gefordert wird. Eine bloße Anzeige der Mängel reicht nicht aus.
Das
musste ein Reisender vor dem Amtsgericht (AG) München erfahren, der für
sich und seine Familie bei einem Reisebüro eine Reise nach Djerba gebucht
hatte. Vor Ort wurde er in einem anderen Hotel als vorgesehen
untergebracht, die Zimmer hatten keinen Meerblick und waren auch sonst von
anderer Qualität. Die Teppiche waren verdreckt, von den Wänden bröckelte
der Putz, der Strand war verschmutzt, Kakerlaken fanden sich im Hotel. Die
Mängel fasste der Reisende in einer Liste zusammen und übergab diese der
Reiseleitung. Nach seiner Rückkehr verlangte er einen Teil des
Reisepreises zurück. Er wandte sich an das Reisebüro und machte dort die
Zahlungsforderung geltend, allerdings erst, als bereits mehr als ein Monat
seit seiner Rückkehr vergangen war. Das Reisebüro weigerte sich zu
bezahlen. Zum einen hätten die Mängel nicht vorgelegen, zum anderen seien
sie nicht innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung angezeigt worden.
Der
zuständige Richter beim AG gab dem Reisebüro recht. Eine fristgemäße
Geltendmachung der Ansprüche sei nicht erfolgt. Das Forderungsschreiben
sei außerhalb der Frist beim Reisebüro eingegangen. Der Umstand, dass der
Reisende bereits vor Ort eine Mängelliste abgegeben habe, ersetze die
Anspruchsanmeldung nicht. In diesem Schreiben sei nicht unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht worden, dass der Reisende wegen der aufgeführten
Mängel Ansprüche geltend machen werde. Die Klage sei daher abzuweisen,
obwohl in der Sache eine Minderung durchaus angemessen gewesen wäre.
Fazit: Die Monatsfrist muss
unbedingt beachtet werden! Es muss deutlich zum Ausdruck kommen, dass man
Mängelbeseitigung will und falls dies nicht klappt, Minderung,
Schadenersatz oder die Kündigung der Reise (AG München, 262 C 8763/09).
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