Reiserecht: Reisepreisminderung bei
Verlust des Koffers
Gelangt
das Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der
Reisepreis pro Reisetag um 30 Prozent gemindert werden.
So
entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars, das über
den Jahreswechsel eine Mittelmeerkreuzfahrt gebucht hatte. Beim Einchecken
auf dem Schiff in Genua stellten die Eheleute fest, das ihre am Flughafen
aufgegebenen Koffer nicht eingetroffen waren. Erst fünf Tage später
bekamen sie ihre Koffer mit Inhalt zurück. Wegen dieser Beeinträchtigung
minderten sie den Reisepreis um jeweils 90 Prozent pro Tag. Sie hätten die
ganzen fünf Tage nur das anzuziehen gehabt, was sie am Tage der Anreise
getragen hätten. Damit hätten sie an den Galaabendessen, den Theater- und
Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen können. Aufgrund ihrer Kleidung
hätten sie sich so erheblich von den übrigen Reiseteilnehmern abgehoben,
dass die Teilnahme an den Veranstaltungen eine Art Spießrutenlaufen
gewesen wäre. Daher hätten sie teilweise davon Abstand genommen. Außerdem
hätte ihnen auch Sportkleidung für den Fitnessraum und die Sportprogramme
gefehlt. Auch wären Hygiene- und Kosmetikartikel, Sonnenschutz sowie der
Fotoapparat im Koffer gewesen. An Bord habe man zwar Kleidung kaufen
können, allerdings nur T-Shirts, Herrenhemden, Unterwäsche und
Sandaletten. Nachdem die Kleidung täglich gewaschen werden musste, seien
sie auch immer wieder an die Kabine gefesselt gewesen. Aufgrund dessen
habe auch eine Art Depression bei ihnen geherrscht, die Schadenersatz
wegen entgangener Urlaubsfreude rechtfertige.
Das
Reiseunternehmen weigerte sich zu bezahlen. Die Reisenden hätten
Ersatzkäufe tätigen können. Eine derartige Reiseminderung oder ein
Schadenersatz sei nicht gerechtfertigt. Der zuständige Richter beim AG
München gab dem Ehepaar nur zu einem Teil recht: Das Fehlen der Koffer
stelle zwar eine Beeinträchtigung der Reise dar. Da aber die vielfältigen
Leistungen der Reise durchaus auch mit dieser Kleidung (und der gekauften
Ersatzkleidung) hätten wahrgenommen werden können und auch zum Teil
wahrgenommen wurden, erscheine eine Minderung, die über 30 Prozent
hinausgehe, nicht gerechtfertigt. Deshalb könne auch kein Schadenersatz
wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen werden (AG München, 132 C
20772/08). |