Reiserecht: Fluggesellschaft haftet nicht
für schlechte Planung des Reisenden
Eine
Fluglinie kann die Beförderung ablehnen, wenn unzureichende
Reiseunterlagen vorgelegt werden.
Diese
Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Familie die
einen Urlaubsflug nach Bangkok gebucht hatte. Am Abflugtag wurde der
minderjährige Sohn am Check-in-Schalter jedoch nicht zugelassen. Grund
dafür war, dass für ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die
Mitarbeiterin am Schalter teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto
für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Die Familie fuhr
zum Wohnort zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste
drei Tage später doch noch nach Bangkok. Anschließend verlangte sie
Schadenersatz für die zusätzlichen Bahnfahrten sowie für die nutzlos
aufgewandte Miete in der Ferienwohnung. Nach ihrer Ansicht sei der Pass
ohne Bild ausreichend gewesen. Das Unternehmen weigerte sich jedoch zu
bezahlen. Das Lichtbild sei erforderlich, deshalb habe die Beförderung
verweigert werden können.
Die
zuständige Richterin wies die Klage ab. Das Flugunternehmen habe zu Recht
die Beförderung abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt
wurden. Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handele es sich
nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz. Nach Auskunft des
Auswärtigen Amtes würden deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise
nach Thailand einen Reisepass mit Bild benötigen. Die von der Familie
vorgelegten Einreise- und Visabestimmungen seien nicht mehr aktuell
gewesen (AG München, 283 C 25289/08).
Hinweis: Nach der
EU-Fluggastverordnung gibt es Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen. Diese Verordnung gilt u.a. für Fluggäste, die auf
Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU einen Flug antreten, über
eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig eingefunden haben.
Die Ausgleichszahlungen bewegen sich zwischen 250 EUR und 600 EUR je nach
Entfernung zum Zielort. Die Verordnung schließt allerdings derartige
Ersatzleistungen aus, wenn unzureichende Unterlagen vorgelegt werden. Es
ist daher ratsam, sich rechtzeitig vor dem Flug über die
Einreisebedingungen zu informieren und zeitnah vor dem Urlaub diese auf
ihre Gültigkeit zu überprüfen. |