Reiserecht: Lufthansa darf „Cross
Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ weiterhin unterbinden
Die
Deutsche Lufthansa AG darf ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der
gesamten Beförderungsstrecke und in der im Flugschein vorgesehenen
Reihenfolge in Anspruch zu nehmen.
Das hat
das Oberlandesgericht (OLG) Köln aktuell entschieden. Damit ist der
Bundesverband der Verbraucherzentralen in der zweiten Instanz im
Wesentlichen mit seiner Klage gescheitert, mit der er der Deutschen
Lufthansa AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln zum „Cross
Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ in deren Beförderungsbedingungen
verbieten lassen wollte.
- „Cross Ticketing“ ist der Verkauf von Flugscheinen
mit sich überkreuzenden Daten, durch den der Kunde
Mindestaufenthaltsfristen umgeht und mit dem Verfall je eines Rück- und
Hinflugs im Einzelfall erhebliche Kosten spart. Das heißt: Statt eines
Normalflugs werden zwei günstige "Return-Tickets" gekauft, wobei der
Flugkunde von vornherein plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und
von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen.
- Beim „Cross Border Selling“ geht es darum, dass der
Kunde beispielsweise einen Flug von Kairo nach Sao Paulo via Frankfurt
am Main bucht, aber nur den Flug ab Frankfurt nutzen möchte, weil das
Ticket ab Kairo billiger verkauft wird als der Flug ab Frankfurt.
Diese
Praxis wollte die Lufthansa durch Ticketverfall unterbinden, sodass die
einzelnen Coupons für Teilflüge ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht
komplett in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Der Bundesverband
Verbraucherzentralen sah in den entsprechenden Klauseln eine unangemessene
Benachteiligung der Kunden. Die Fluggesellschaft argumentierte
demgegenüber, die Klauseln seien zur Stützung ihres Tarifsystems
notwendig, damit dies von den Kunden nicht unterlaufen werde.
Anders
als die Vorinstanz hält der 6. Zivilsenat des OLG Köln es nicht für eine
unangemessene Benachteiligung der Flugkunden, wenn diese daran gehindert
werden, nur Teile einer gebuchten Flugreise in Anspruch zu nehmen. Die
Lufthansa biete Flugreisen zu Preisen an, deren Höhe sich nicht allein an
der Länge der Flugstrecke, sondern auch an anderen Kriterien, wie dem
Datum der Reise und den Marktverhältnissen am Abflugort orientiere. Das
Tarifsystem biete findigen Fluggästen indes Möglichkeiten, es mit Cross
Ticketing oder Cross Border Selling zu umgehen und die Fluggesellschaft so
„auszutricksen“. Die Gesellschaft offeriere ihre Flüge zu einem bestimmten
von ihr festgelegten Preis. Sie bringe damit zum Ausdruck, zu welchen
Konditionen sie bereit ist, den Fluggast an dem von diesem bestimmten Tag
in der von ihm gewählten Klasse an den ausgesuchten Zielflughafen zu
befördern. Damit mache sie deutlich, dass sie nicht willens ist, den
Fluggast zu für diesen günstigeren Konditionen, also insbesondere zu einem
niedrigeren Flugpreis, auf der gleichen Strecke reisen zu lassen. Daher
stelle es eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar, wenn die
Gesellschaft versuche, das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur zu verhindern.
Der Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle,
verdiene auch keinen Schutz. Das Tarifsystem der Lufthansa und seine
Absicherung durch „das Kleingedruckte“ stelle sich daher nicht als
unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.
Wichtig: Die Sache ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision
gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und wegen
abweichender Entscheidungen anderer Gerichte zugelassen. Der Bundesverband
der Verbraucherzentralen kann daher binnen eines Monats nach Zustellung
des schriftlichen Urteils Revision zum Bundesgerichtshof einlegen (OLG
Köln, 6 U 224/08). |