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Ein
Reiseveranstalter kann sich nur auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen
berufen, wenn er sie dem Reisenden vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise
zur Kenntnis gegeben hat.
Diese
Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines
Reiseveranstalters. Buche der Reisende seine Reise in einem Reisebüro,
werde ihm diese Möglichkeit nur verschafft, wenn ihm der Reiseveranstalter
die Reisebedingungen noch vor Vertragsschluss vollständig übermittelt. Die
Richter wiesen zudem darauf hin, das in einem zweiten Schritt zudem die
inhaltliche Wirksamkeit der betreffenden Klausel der Allgemeinen
Reisebedingungen zu prüfen sei. Solle mit ihr die gesetzliche
Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der
Reise abgekürzt werden, sei sie wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote
des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in
diesen Klauselverboten bezeichneten Schadenersatzansprüche nicht von der
Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen würden (BGH, Xa ZR 141/07). |