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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters, nach
denen die vertraglichen Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz
eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, bereits in einem Jahr nach
Reiseende verjähren sollen, sind unwirksam.
Dies
schrieb der Bundesgerichtshof (BGH) einem Reiseveranstalter ins Stammbuch.
Dieser hatte den Schadenersatzanspruch eines Reisenden wegen eines
Reisemangels zurückgewiesen und sich dabei auf die betreffende Klausel
berufen. Die Richter hielten die Verkürzung der Verjährungsfrist für
unwirksam, weil die betreffende Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen
Schadenersatzansprüche des Reisenden erfasse. Für vertragliche Ansprüche,
die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf
grobes Verschulden gestützt seien, könne die Haftung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen jedoch nicht wirksam begrenzt werden. Eine hiernach
unzulässige Haftungsbegrenzung stelle auch die Abkürzung der
Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Der Verstoß habe zur
Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam sei.
Der Reiseveranstalter müsse daher für die Schadenersatzansprüche des
Reisenden aufkommen (BGH, Xa ZR 141/07). |