Reitstall: Kündigungsrecht, wenn
bisheriger Reittrainer nicht mehr dort tätig ist
Für
einen Reitanfänger ist die persönliche Betreuung durch einen bestimmten
Trainer von erheblicher Bedeutung. Verlässt dieser den Reitstall, kann
dies zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Das
musste sich eine Frau vom Amtsgericht (AG) München ins Stammbuch schreiben
lassen, die mit ihrem Mann einen Reitstall betrieb. Hier hatte der spätere
Beklagte einen Mitgliedschaftsvertrag für ein Jahr abgeschlossen. Kurze
Zeit später kam es zu einer Ehekrise bei den Reitstallbesitzern. Der
Ehemann nahm sechs der Pferde mit und eröffnete einen eigenen Reitstall.
Daraufhin kündigte der Beklagte fristlos und zahlte auch keine Beiträge
mehr. Schließlich sei es ihm auf die Reit- und Turniererfahrung sowie
Fachkompetenz des Ehemanns angekommen. Der habe ihn bisher unterwiesen und
auf Ausritten begleitet. Dadurch habe sich ein solides
Vertrauensverhältnis entwickelt. Ihm sei die Betreuung durch den Ehemann
bei Vertragsschluss auch zugesichert worden, ebenso wie die Möglichkeit,
zeitlich unbeschränkt und zwar auf den von ihm bevorzugten Pferden Max und
Moritz, zu denen er ebenfalls eine besondere Beziehung entwickelt habe, zu
reiten. Diese Pferde habe der Ehemann mitgenommen. Die Ehefrau nahm die
fristlose Kündigung nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden
Mitgliedsbeiträge. Sie verfüge über dieselben Kenntnisse wie ihr Ehemann.
Auch habe sie weitere Reitlehrer unter Vertrag. Es bestehe daher keine
Veranlassung zu kündigen.
Das AG
wies ihre Klage jedoch ab. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Unter
Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen der Parteien sei dem Beklagten die Fortsetzung des Vertrags
nicht zumutbar gewesen. Für einen Reitanfänger spiele die persönliche
Betreuung eine bedeutende Rolle. Hier sei die fachliche Anleitung allein
durch den Ehemann erfolgt. Es sei daher nachvollziehbar, dass es dem
Beklagten aufgrund des sich daraus entwickelten Vertrauensverhältnisses
wichtig war, weiterhin vom Ehemann betreut zu werden. Das sei ihm zunächst
ja auch zugesichert worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der
Vertrag (ohne die Betreuung) noch über neun Monate gelaufen wäre. Die
Interessen der Reitstallbesitzerin würden demgegenüber nicht überwiegen.
Zwar sei diese auf die Einnahmen aus dem Vertrag zur Lebensführung und
Weiterführung des Betriebs angewiesen. Es sei aber ihrer Risikosphäre
zuzurechnen, wenn die Betreuung durch den Ehemann entfallen würde. Der
Beklagte habe damit nicht rechnen können (AG München, 275 C 24038/08).
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