Schadenersatz: Schmerzensgeld bei Unfall
mit unangeleintem Hund
Wer
seinen Hund ohne Leine laufen lässt, muss mit Schadenersatzforderungen
rechnen - auch wenn der Hund des Geschädigten ebenfalls nicht angeleint
war.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg, bei dem
ein Hundehalter einen anderen verklagt hatte. Beide waren mit ihren nicht
angeleinten Hunden unterwegs. Der Hund der Beklagten rannte auf den Hund
des Klägers zu und war weder durch Zurufe noch durch Pfeifen zum
Stehenbleiben zu bewegen. Dabei prallte der Hund des Beklagten gegen das
Knie des Klägers. Dieser kam dadurch zu Fall und erlitt eine schmerzhafte
Prellung sowie eine Gesichtsverletzung. Hierfür verlangte er ein
Schmerzensgeld. Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass der Kläger
den Unfall schon dadurch mitverschuldet habe, dass auch sein Hund nicht
angeleint gewesen sei.
Das LG
hielt den Schadenersatzanspruch für gerechtfertigt. Die Richter machten
deutlich, dass der Beklagte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zum Ersatz
des Schadens verpflichtet sei, der durch sein Haustier entstanden sei.
Eine Kürzung oder einen Ausschluss der Ansprüche des Klägers seien hier
nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil dieser seinen Hund zum
Unfallzeitpunkt ebenfalls nicht angeleint hatte. Das Gericht konnte sich
nicht davon überzeugen, dass sich der Unfall nicht oder anders ereignet
hätte, wenn der Geschädigte seinen Hund angeleint gehabt hätte. Der Hund
des Beklagten war auf den Kläger zugerannt. Es sei nicht nachzuvollziehen,
dass er den Kläger nicht gerammt und zu Boden gestürzt hätte, wenn der
Hund des Klägers zu diesem Zeitpunkt angeleint gewesen wäre und sich in
unmittelbarer Nähe des Klägers aufgehalten hätte. Daher sprach das Gericht
einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000 EUR zu (LG Coburg, 13 O
37/09). |