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Löst
sich ein sogenanntes "Bio-Tattoo" entgegen der Ankündigung nicht auf und
muss mittels Laserbehandlung entfernt werden, haftet die Tätowiererin auf
Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das
musste sich eine Tätowiererin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe
sagen lassen. Die Frau hatte mit einem Flyer für das Anbringen eines
sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von 3 - 7
Jahren wieder in Nichts auflösen würde. Die Klägerin las den Flyer. Sie
ließ sich 1998 auf einer Verbrauchermesse am Stand der Beklagten nochmals
erklären, dass sich die Tätowierung in jedem Fall wieder vollständig
verflüchtigen werde. Sie werde nur in die oberste Hautschicht eingefräst.
Im Übrigen würden nur Biofarben verwendet. Daraufhin ließ ich die Klägerin
noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in
Gestalt einer stilisierten Sonne anbringen. Noch heute ist das Tattoo
deutlich sichtbar und gegenüber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich
etwas verblasst. 2007 schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein,
nachdem sie seit dem Jahr 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das
Tattoo nicht nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde, was
nicht geschah. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine
Zahlung ab.
Das
Landgericht Mannheim hat die Klage wegen Verjährung des Anspruchs
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum OLG hatte Erfolg. Die dortigen
Richter stellten fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin
sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Anbringung
des Bio-Tattoos zu ersetzen. Die Klägerin habe gegen die beklagte
Tätowiererin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens wegen unerlaubter
Handlung. Das Anbringen des Tattoos stelle eine Körperverletzung dar, die
rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo sei nicht, wie unter anderem auf dem
Flyer der Beklagten versprochen, nach 3 - 7 Jahren verschwunden. Es sei
auch heute, 10 Jahre später, noch deutlich sichtbar. Da die Klägerin
unstreitig kein dauerhaftes Ornament haben wollte, sei ihre Einwilligung
in die Körperverletzung auch für die Beklagte erkennbar nicht darauf
gerichtet gewesen, einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers
zuzustimmen. Diese sei daher durch die Beklagte rechtswidrig verursacht
worden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Beklagte hatte damit
geworben, dass sich das Tattoo in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren in
Nichts auflöse. Das war Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Diese 7
Jahre waren im Februar 2005 abgelaufen. Die Verjährung konnte nicht vor
Ablauf der 7-Jahresfrist beginnen. Damit war die Einreichung der Klage im
Februar 2008 noch rechtzeitig (OLG Karlsruhe, 7 U 125/08).
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