Schadenersatzrecht: Fußgänger muss nicht
vor schließender Schranke gewarnt werden
Wer
unter einer für Kraftfahrzeuge geöffneten Parkplatzschranke hindurchgeht,
muss damit rechnen, dass diese sich plötzlich schließt. Widmet der
Fußgänger dem Schlagbaum gleichwohl nicht die nötige Aufmerksamkeit und
wird er infolgedessen am Kopf getroffen, muss er seinen Schaden alleine
tragen.
Das
zeigen Entscheidungen von Amts- und Landgericht Coburg, mit denen die
Klage einer Fußgängerin gegen einen Betrieb auf Schadenersatz und
Schmerzensgeld abgewiesen wurde. Die Frau wollte das Gelände des beklagten
Betriebs überqueren, dessen Mitarbeiterparkplatz mit einem rot-weißen
Schlagbaum gegen unbefugte Parker abgesperrt war. Die Schranke war mit
einer Induktionsschaltung versehen, die ein Schließen verhinderte, solange
sich metallene Gegenstände unter ihr befanden. Als die Frau unter der
gerade geöffneten Schranke durchging, schloss sich diese, traf sie am Kopf
und beschädigte ihre Brille. Sie forderte deshalb 4.000 EUR Schmerzensgeld
und über 600 EUR Schadenersatz wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht.
Ihre
Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Weder das Amts- noch das Landgericht
Coburg konnte eine Pflichtverletzung des Unternehmens erkennen. Sie
hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch einer Lichtschranke,
die ein Schließen auch bei Personen unter der Schranke verhindert, für
erforderlich. Der rot-weiße Schlagbaum sei für Fußgänger leicht zu
erkennen. Bei einer geöffneten Schranke müsse man damit rechnen, dass sie
sich jederzeit wieder absenke. Dies sei gerade Zweck einer Schranke. Zudem
hätte die Klägerin ohne Weiteres außerhalb der Reichweite der Schranke an
dieser vorbeigehen können. Für den Schaden sei sie daher selbst
verantwortlich (AG Coburg, 15 C 1047/08; LG Coburg, 33 S 6/09).
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