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Die
kalte Jahreszeit verlangt auch Hauseigentümern besondere Vorsicht und
Vorsorge ab. So müssen sie sicherstellen, dass im Zugangsbereich ihres
Anwesens ausgelegte Fußmatten nicht im Zusammenspiel mit sich darunter
bildendem Eis zur gefährlichen Rutschfalle werden. Anderenfalls haften sie
für Stürze von Hausbesuchern.
Das
zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der ein
Hauseigentümer zur Zahlung von rund 13.600 EUR Schadenersatz und
Schmerzensgeld verurteilt wurde. Zu dem Hausanwesen, in dem eine
Arztpraxis gelegen ist, führt eine Holzbrücke über einen Teich. Auf der
Holzbrücke lag eine rutschfeste Gummimatte. Als eine Patientin bei
eiskaltem Novemberwetter mit Blitzeis auf die Matte trat, rutschte diese
weg. Die Patientin stürzte. Dabei brach sie sich einen Wirbel und das
rechte Handgelenk. Zudem zog sie sich eine schwere Schulterverletzung zu.
Die
Richter entschieden, dass der Hauseigentümer seiner
Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe. Er hätte Patienten, die die
Praxis aufsuchten, möglichst vor Schäden bewahren müssen. Nachdem es
allgemein bekannt sei, dass sich auf Brücken über Gewässer durch
aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden könne, hätte er sicherstellen
müssen, dass die Gummimatte nicht gleichsam wie ein Schlitten wegrutsche.
Andererseits treffe auch die Patientin ein geringes Mitverschulden. Sie
habe sich trotz der Witterung nicht am Handlauf der Brücke festgehalten.
Dieses Mitverschulden müsse sie sich bei der Höhe des Schmerzensgelds
anrechnen lassen (LG Coburg, 21 O 645/07).
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