Schmerzensgeld: Zinsen bleiben bei Hartz
IV-Leistungen anrechnungsfrei
Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen
sind bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz
IV-Leistungen) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd
anzurechnen.
Mit
dieser Entscheidung gab das Sozialgericht (SG) Aachen Klägern recht, die
sich dagegen wehrten, dass die zuständige ARGE ihre Zinseinkünfte von
jährlich über 3.000 EUR aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrags von
132.500 EUR als Einkommen bewertete und die Leistungen entsprechend
minderte. Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und
der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht der Sicherstellung des
Lebensunterhalts, wie das Arbeitslosengeld II. Das Schmerzensgeld für den
Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte
dar, die der Anrechnung als Vermögen entgegenstehe. Der Schutz des
Schmerzensgelds sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte. Zwar
seien grundsätzlich auch Zinsen aus sog. „Schonvermögen“ von
Leistungsempfängern anzurechnendes Einkommen. Die Höhe eines als
Festbetrag gezahlten Schmerzensgelds sei im Vergleich zu einer
Schmerzensgeldrente aber gerade auch dadurch bestimmt, dass der Empfänger
den erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen könne. Der Zinsgewinn sei
also Bestandteil der Kalkulation des Entschädigungsbetrags. Die Zinsen
seien deshalb in gleicher Weise geschützt wie der Entschädigungsbetrag
selbst. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte ARGE
hat Berufung eingelegt (SG Aachen, S 23 AS 2/08; Berufung beim LSG
Nordrhein-Westfalen unter L 7 AS 33/09 eingelegt). |