Sozialrecht: Selbstbestimmung behinderter
Menschen hat Vorrang
Eine
Krankenkasse kann ein notwendiges Hilfsmittel nicht mit der Begründung
ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte gedeckt
werden.
So
entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall einer
behinderten Frau, die ihre Krankenkasse per einstweiliger Verfügung
verpflichten wollte, die Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz zu übernehmen.
Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung mit dem Argument, für die
Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt, der durch die
Pflegekräfte gedeckt werde.
Dieser
Argumentation wollten sich die Richter jedoch nicht anschließen und gaben
der Frau recht. Die Vorgehensweise der Krankenkasse sei mit dem Grundsatz
der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht
zu vereinbaren. Diese lege nämlich gerade fest, dass die Leistungen an
behinderte Menschen deren Selbstbestimmung fördern sollen. Zudem würde
dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen. Eine solche Einschränkung der
Antragstellerin könne auch nicht vorübergehend bis zur Entscheidung in der
Hauptsache hingenommen werden. Der Betrag sei daher bereits im Rahmen der
einstweiligen Verfügung zuzusprechen (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 59/11 B
ER).
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