Sozialrecht: Ein Arbeitsunfall kann auch
auf der Bowlingbahn passieren
Auch
ein Beinbruch im Bowlingcenter ist als Arbeitsunfall von der
Unfallversicherung gedeckt, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen
Weihnachtsfeier ereignet.
Diese
Entscheidung zugunsten einer Arbeitnehmerin traf das Sozialgericht (SG)
Berlin. Diese hatte sich mit ihrer Arbeitsgruppe zu einer Weihnachtsfeier
in einem Bowlingcenter getroffen. 17 von 20 Kollegen machten mit, die
Teamleiterin fiel wegen Erkrankung ihres Kindes überraschend aus. Als die
Gruppe von der Bowlingbahn ins Restaurant wechseln wollte, stolperte die
Frau über eine Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang
krankgeschrieben und musste drei Wochen zur Kur. Als sie von der
zuständigen Unfallkasse die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall
verlangte, lehnte diese ab. Es sei keine offizielle Weihnachtsfeier des
Arbeitgebers gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte
Veranstaltung eines kleinen Teams. Zudem habe die Feier außerhalb der
Dienstzeit stattgefunden.
Das SG
sah das jedoch anders und wies die Auffassung der Unfallkasse zurück. Es
liege ein Arbeitsunfall vor. Arbeitsunfälle seien alle Unfälle, die der
versicherten Arbeit zuzurechnen seien, im Unterschied zu Unfällen im
privaten Bereich. Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder
Betriebsausflügen seien versichert, wenn es sich um eine „betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung“ handele. Das sei vorliegend der Fall gewesen,
die Voraussetzungen für eine Betriebsfeier hätten vorgelegen:
- Die Feier sollte die Betriebsverbundenheit unter
Kollegen und mit den Chefs fördern.
- Der Chef habe die Feier gebilligt und gefördert,
indem er z.B. die Organisation übernommen habe. Er oder sein Vertreter
wollten selbst mitmachen (oder hatten dies - wie hier - zumindest fest
vor).
- Alle Betriebsangehörigen (bei großen Betrieben - wie
hier - wenigstens alle einer Abteilung) konnten teilnehmen, nicht nur
einige Ausgewählte.
(SG
Berlin, S 163 U 562/09). |