Versicherungsrecht: Teilkaskoversicherung
umfasst auch Beschädigung des Pkw bei Diebstahl
Wird
bei einem Diebstahl aus einem Auto auch das Auto beschädigt, um an das
Diebesgut zu gelangen, hat die Teilkaskoversicherung auch diesen Schaden
zu ersetzen, da er aus dem Diebstahl selbst resultiert. Anders ist es nur
bei reinem Vandalismus.
Diese
Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines
Versicherungsnehmers, der eine Kfz-Teilkaskoversicherung abgeschlossen
hatte. Diese umfasste die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust
des Autos, insbesondere auch wenn diese durch einen Diebstahl
herbeigeführt werden. Im August 2008 wurde auf einem Parkplatz das Verdeck
des Cabriolets des Versicherungsnehmers aufgeschnitten und eine Jacke aus
dem Auto entwendet. Die Reparatur des Verdecks kostete 832 EUR. Nach Abzug
seiner Selbstbeteiligung verlangte der Versicherungsnehmer 682 EUR von der
Versicherung. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schäden am Kraftfahrzeug,
die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, seien nicht
mitversichert.
Das AG
verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Nach dem Wortlaut der
Versicherungsbedingungen seien von der Teilkaskoversicherung solche
Schädigungen des Fahrzeugs umfasst, die durch Diebstahl herbeigeführt
werden. Eine Einschränkung, wie die Versicherung sie vornehme, nämlich
dass nur solche Beschädigungen umfasst werden, die bei Diebstahl des
Fahrzeugs verursacht werden, gebe der Wortlaut nicht her. Bei den
Versicherungsbedingungen handele es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen. Diese seien so auszulegen, wie sie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und
aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse. Aus dem Wortlaut ergebe sich die
genannte Einschränkung gerade nicht. Eine solche hätte auch leicht in die
Klausel aufgenommen werden können, wenn es der Versicherung darauf ankäme.
Schließlich trete dieser Streitpunkt öfter auf und sei den Versicherungen
auch bekannt. Es sei auch kein Zweck ersichtlich, den Versicherungsschutz
bei Diebstählen aus dem Auto nicht eingreifen zu lassen. Gerade der
Vergleich mit der Vollkaskoversicherung ergäbe, dass der verständige Leser
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr wohl davon ausgehen könne, dass
ein Versicherungsschutz bestünde. Bei Vollkasko sei festgelegt, dass auch
Schäden mitversichert seien, die durch Mut- und Böswilligkeit entstünden.
Daraus sei aber gerade der Schluss zu ziehen, dass Schäden, die nicht mut-
und böswillig, sondern im Zusammenhang mit dem Diebstahl entstanden seien,
bei Teilkasko zu ersetzen seien (AG München, 223 C 6889/09). |