Unfallschadensreparatur: Umfang der
Auftragsvergabe
Erteilt
ein Kunde seiner Autowerkstatt einen Auftrag mit dem Inhalt „Versicherung
Gutachten erstellen, Schaden beheben“ ist dieser so zu verstehen, dass die
Werkstatt berechtigt ist, das Auto zu reparieren, falls das Gutachten zu
dem Ergebnis kommt, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Mit
dieser Begründung verurteilte das Amtsgericht (AG) München eine
Autofahrerin, die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ihr nicht
fahrbereites Fahrzeug in eine Werkstatt schleppen ließ. Dort unterschrieb
sie ein Schriftstück, das mit „Auftrag“ bezeichnet war. Inhalt des
Auftrags war „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“. Nachdem
der Sachverständige den Pkw besichtigt hatte, bestellte der
Werkstattinhaber die für die Reparatur notwendigen Teile. Die
Autobesitzerin entschloss sich nach Vorliegen des Gutachtens aber gegen
die Reparatur und verkaufte das Auto. Sie verweigerte gegenüber der
Reparaturwerkstatt die Bezahlung der bestellten Ersatzteile. Als sie ihren
Wagen von der Werkstatt abholen wollte, wurde dieser aber erst gegen
Bezahlung der Ersatzteile herausgegeben. Der Werkstattinhaber sagte aber
zu, dass er versuchen wolle, die Ersatzteile zurückzugeben und der Kundin
die Erstattungsbeträge zu bezahlen. Bis auf Kühler und Kondensator konnte
der Werkstattinhaber die Ersatzteile zurückgeben. Die dafür berechneten
Beträge erstattete er an die Kundin. Diese verlangte nun auch die
Erstattung des restlichen Betrags. Sie war der Auffassung, keinen
Reparaturauftrag erteilt zu haben. Die Werkstatt hätte warten müssen, bis
ihr das Ergebnis der Begutachtung vorlag. Außerdem hätte ihr nicht der
Listenpreis in Rechnung gestellt werden dürfen.
Die
zuständige Richterin beim AG München sah das jedoch anders. Die Frau habe
sehr wohl einen Reparaturauftrag erteilt. Unstreitig sei das von ihr
unterschriebene Schriftstück mit „Auftrag“ bezeichnet. Der Inhalt des
Vertrags sei „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“. Damit
sei der Vertrag so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu reparieren sei,
falls das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass kein wirtschaftlicher
Totalschaden vorliege. Dieser habe hier nicht vorgelegen. Nachdem die Frau
den Werkvertrag gekündigt habe, durfte der Werkstattinhaber seine
vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen. Er
müsse sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung
erspart habe. Da bei einem Rücktritt vom Vertrag auch der Gewinn
abgerechnet werden dürfe, könne der Werkstattinhaber der Frau auch die
Listenpreise berechnen. Nur die Verwaltungsgebühr für eine Vielzahl von
telefonischen und persönlichen Besprechungen mit der Frau könne er nicht
ansetzen (AG München, 241 C 23787/07, rkr.).
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