Urheberrecht: Einstellen eines
Computerprogramms ins Internet
Wer ein
fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen
ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich
dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit
dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist.
Nach
einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Betreffende
vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur
öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat. Unterlässt er diese
Prüfung, macht er sich gegenüber dem Berechtigten wegen einer Verletzung
der urheberrechtlichen Nutzungsrechte schadenersatzpflichtig (BGH, I ZR
239/06). |