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Es wird
auch künftig zulässig sein, kleine Teile eines Werks, Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in
schulische oder universitäre Intranets einzustellen. Diese Regelung war
bis zum Ende des Jahres 2008 befristet und wird nun bis zum 31.12.2012
verlängert.
§ 52a
UrhG wurde 2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und damals bis zum
31.12.2006 befristet. Schulen und Hochschulen sollte mit der Neuregelung
ermöglicht werden, Texte auch am Bildschirm zugänglich zu machen, die
vorher beispielsweise als Kopien verteilt wurden. Den Interessen der
Verwerter oder Urheber wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur Teile von
veröffentlichten Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus
Fachzeitschriften gegen eine angemessene Vergütung in abgegrenzte,
geschlossene Netzwerke (Intranets) gestellt werden dürfen. Da die
wissenschaftlichen Verleger dennoch unzumutbare Beeinträchtigungen ihres
Kerngeschäfts befürchteten, wurde die Regelung zunächst befristet. Nach
einer ersten Überprüfung der Auswirkungen im Jahr 2006 war eine
abschließende Bewertung der Regelung nicht möglich. Daher wurde die
Bestimmung um zwei Jahre verlängert.
Mittlerweile hat sich gezeigt, dass § 52a UrhG für die Hochschulen eine
wichtige Regelung ist. Sie ermöglicht es ihnen, Forschung und Lehre modern
und auf der Höhe der Zeit zu betreiben. Aber auch im Bereich der Schulen
gewinnt die Norm zunehmend an Bedeutung. Die Erfahrungen der Schulen mit
der Nutzung des Intranets waren durchgehend positiv. Das Gesetz muss aber
auch in der Praxis eine angemessene Vergütung für Rechtsinhaber
gewährleisten. Hier sind noch nicht alle erforderlichen Gesamtverträge
zwischen Rechtsinhabern und Nutzern geschlossen. Die Verlängerung der
Geltungsdauer von § 52a Urheberrechtsgesetz um weitere vier Jahre ist
daher sachgerecht. Eine dritte Überprüfung soll dann eine ausreichende
Grundlage für eine abschließende Bewertung liefern.
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