Aktuelle Gesetzgebung: Stärkung der
Verbraucherrechte bei Bahnfahrten
Bundestag und Bundesrat haben den Entwurf der Bundesregierung für ein
Fahrgastrechtegesetz verabschiedet. Künftig sollen Bahnfahrerinnen und
Bahnfahrer vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen mehr Rechte
erhalten. Das Gesetz beruht auf einer EU-Verordnung, die ab dem 3.
Dezember 2009 europaweit gelten wird. Das neue Fahrgastrechtegesetz
verbessert die Rechte der Bahnreisenden in Deutschland bereits zur
Sommerreisesaison 2009 und erweitert sie darüber hinaus gegenüber dem
europäischen Recht.
Fahrgäste sollen künftig bei größeren Verspätungen einen gesetzlichen
Anspruch haben, einen Teil des Fahrpreises erstattet zu bekommen. Das gilt
nicht nur für Verspätungen eines Zuges, sondern auch, wenn ein Fahrgast
wegen einer vergleichsweise kleinen Verspätung einen Anschluss verpasst
hat. Im Nahverkehr werden die Fahrgäste außerdem bei Verspätungen oder
Zugausfällen auf andere Verkehrsmittel ausweichen können, gegebenenfalls
sogar auf ein Taxi.
Im
Einzelnen sieht das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz folgende
Verbesserungen für den Fahrgast vor:
1.
Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr
Hat ein
Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem
Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt
berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25
Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120
Minuten, sind 50 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag muss dem
Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem muss das
Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine
kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder
des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die
verspätete Ankunft am Zielort.
Beispiel: Fahrgast F möchte mit
dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 117 Euro
gekostet. Der Regionalzug soll um 13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen;
der vorgesehene Anschlusszug soll um 13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort
um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt am Main aber 30
Minuten Verspätung, sodass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt erst um
20.02 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet
erreicht, erhält er 25 Prozent des Fahrpreises, also 29,25 Euro,
erstattet.
Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier
greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die
Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine
angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt
Verspätungen erleidet. Sie können sich nicht vollständig von ihrer
Ersatzpflicht freizeichnen.
Das
Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des
Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das
Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht
vermeiden kann.
Beispiel: Einem Lkw-Fahrer
gelingt es nicht mehr, an einem geschlossenen Bahnübergang zu halten, weil
die Bremsen versagen. Der Lkw durchbricht die Schranken. Der Zugführer des
ankommenden Zuges kann zwar mit einer Vollbremsung eine Kollision
vermeiden. Der Zug muss aber über eine Stunde am Unfallort warten, bis die
Polizei die Gleise zur Weiterfahrt freigibt. Obwohl der Fahrgast seinen
Zielort erst mit 90 Minuten Verspätung erreicht, ist das
Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, ihm einen Teil des Fahrpreises zu
erstatten.
Das
Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu
erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze).
Beispiel: F fährt mit dem
Regionalzug von Lathen nach Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 15,20 Euro,
die planmäßige Ankunft ist um 14.36 Uhr. Tatsächlich erreicht F Emsdetten
aber eine Stunde später. F erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung in
Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises, da der zu erstattende Betrag 3,80
Euro betragen würde und damit unterhalb der Bagatellgrenze liegt.
Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der
Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und Rückerstattung des Fahrpreises
verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter
Streckenführung durchführen.
2.
Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr
Für den
Nahverkehr werden im Vergleich zu den europäischen Vorgaben weitergehende
Regelungen getroffen. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl
der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als 50
Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist
eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer
Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im
Vordergrund steht hier vor allem das Interesse des Fahrgastes, sein
Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.
Ist
abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines
Ausfalls eines Zuges im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein
Ziel erreicht, kann er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des
Fernverkehrs nutzen. Für diesen anderen Zug darf jedoch keine umfassende
Reservierungspflicht - wie beispielsweise beim City Night Line oder ICE
Sprinter - bestehen oder dieser eine Sonderfahrt durchführen.
Beispiel: F erwirbt eine
Fahrkarte für den Regional-Express von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Die
fahrplanmäßige Abfahrt ist um 17.16 Uhr, die fahrplanmäßige Ankunft um
18.55 Uhr. F erfährt auf dem Bahnsteig, dass der Regional-Express erst mit
einer Verspätung von 40 Minuten in Aschaffenburg und voraussichtlich
sodann auch in Wiesbaden eintreffen wird. F darf nun anstelle des
Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburg nach Frankfurt am Main
benutzen, sodass er Wiesbaden um 18.58 Uhr erreicht. Hat er hierdurch
Zusatzkosten gehabt, kann er diese ersetzt verlangen.
Wenn
die fahrplanmäßige Ankunftszeit in die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr
fällt, kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten
auch auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen
Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der
Erstattungsanspruch ist allerdings auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt.
Beispiel: F möchte nach einem
Opernbesuch am Mittwochabend um 0.41 Uhr mit dem Regional-Express von
Berlin Hauptbahnhof nach Werder (Havel) fahren. Planmäßige Ankunft ist um
1.18 Uhr. Nach Ankunft auf dem Bahnhof erfährt F, dass der Zug wegen eines
Defekts ausfällt. Der nächste Zug fährt erst um 4.35 Uhr. F darf sofort
ein Taxi nehmen und erhält die Taxikosten bis zu einem Betrag von 80 Euro
ersetzt, wenn auch kein Bus mehr fährt.
Bei
Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages kann der Fahrgast
ebenfalls auf ein Taxi umsteigen, wenn er seinen Zielort ohne die Nutzung
des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.
Auch hier ist der Erstattungsanspruch auf einen Betrag von 80 Euro
begrenzt.
Beispiel: F will nach einem
Besuch bei Freunden in Menden im Sauerland am Sonntagabend mit der
Regionalbahn zurück nach Balve im Sauerland fahren. Auf dem Bahnsteig des
Bahnhofs in Menden angekommen erfährt er, dass der letzte fahrplanmäßige
Zug des Tages um 18.45 Uhr wegen eines Fahrwerkschadens ausfällt. Eine
andere Möglichkeit, seinen Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis um
24.00 Uhr zu erreichen, hat er nicht. F darf deshalb sofort ein Taxi
nehmen und erhält die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80 Euro
erstattet.
3.
Haftung bei Personenschäden
Bei
einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast
getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die
unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder
seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser
Vorschuss mindestens 21.000 Euro. Wenn die Verordnung in Kraft tritt,
werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und
Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann kann kein
Mitgliedstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als
umgerechnet ca. 200.000 Euro.
4.
Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität
Die
Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter
Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder, werden gestärkt.
Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam
mit den Interessenvertretern der genannten Gruppen Zugangsregelungen für
die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof,
die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit
eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal
vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden
die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos
Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.
5.
Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen
Die
Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw.
während der Fahrt insbesondere darüber informieren, welche die kürzeste
und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob
der Zug Verspätung hat, und welche Anschlüsse erreicht werden können. Im
Nahverkehr sind die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen
allerdings weniger umfangreich. Zum Beispiel können die Informationen über
die Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem können die
Fahrgäste im Nahverkehr durch eine Zusammenfassung informiert werden. Die
Information selbst kann durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines
Informations- und Buchungssystems erfolgen.
6.
Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung
Eisenbahnunternehmen, die Schienenpersonenfernverkehr betreiben, müssen
künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese
beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle,
Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für
Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.
Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von
Beschwerden einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die
Fahrgäste in weitem Umfang, insbesondere an auffälliger Stelle über die
Kontaktdaten der unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die
Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber
unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens drei Monaten beantwortet
sein. Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei den
Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine
Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht
zufriedenstellend behandelt worden ist. Gesetzlich klargestellt wird
schließlich, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine
Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht ist hierbei beispielsweise an die
Schlichtungsstelle Mobiltät, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in
Nordrhein-Westfalen und die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder an eine
sonstige für die Zukunft geplante privatrechtlich organisierte
verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle.
7.
Inkrafttreten
Dem vom
Bundestag beschlossenen Gesetz hat der Bundesrat bereits zugestimmt. Das
Gesetz wird zwei Monate nach Verkündung in Kraft treten. |