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Aktenvernichter müssen in öffentlichen Gebäuden so aufgestellt werden,
dass sie keine Gefahr für Besucher darstellen. Kommt es gleichwohl zu
Verletzungen, macht sich die Gemeinde schadenersatzpflichtig.
Das
musste sich eine Gemeinde vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
(OLG) sagen lassen. Sie hatte in einem öffentlich zugänglichen Bereich
ihres Bauamts einen eingeschalteten Aktenvernichter stehen. Als ein
Großvater mit seinem damals dreijährigen Enkel das Bauamt aufsuchte,
steckte das Kind seine Hand in den Schlitz des Aktenvernichters. Dabei
erlitt es Verstümmelungen an drei Fingern. Auf die Klage des Kindes
verurteilte das Landgericht (LG) Frankfurt (Oder) die Gemeinde, dem Kind
ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500 EUR zu zahlen. Außerdem sei die
Gemeinde verpflichtet, dem Kind zukünftige Schäden zu ersetzen. Dagegen
hatte die Gemeinde Berufung zum OLG eingelegt.
Die
dortigen Richter haben mit Beschluss darauf hingewiesen, dass sie die
Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen beabsichtigen. Sie
machten deutlich, dass der Aktenvernichter in einem Bereich gestanden
habe, an dem Publikumsverkehr geherrscht habe. Außerdem habe er so tief
auf dem Boden gestanden, dass er einem Erwachsenen nicht sogleich
auffallen musste. Schließlich sei er auch angesichts seines Äußeren nicht
sofort als Gefahrenquelle zu erkennen gewesen. Es sei demgegenüber jedem
Laien sofort einsichtig, dass von einem Aktenvernichter insbesondere für
Kinder Gefahren ausgehen würden. Die Gemeinde entlaste auch nicht, dass
das Gerät das GS-Zeichen getragen habe, da die Betriebsanleitung
eindeutige Warnhinweise enthalten habe. Dort werde zum einen vor dem
Hineinfassen in den Papiereinzug gewarnt, zum anderen davor, Kinder in die
Nähe der Maschine zu lassen. Die Gemeinde habe den Aktenvernichter während
der Sprechzeiten entweder abschalten müssen oder nicht in einem Bereich
aufstellen dürfen, wo Publikumsverkehr stattfinde. Die Gemeinde hat
zwischenzeitlich die Berufung zurückgenommen, sodass das Urteil des LG
Frankfurt (Oder) damit rechtskräftig ist (LG Frankfurt Oder, 11 O 280/05).
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