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Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf der
Verkäufer vom Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine
mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes keinen Wertersatz für
die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann.
Diese
richtlinienkonforme Rechtsfortbildung sei nach Ansicht des BGH
erforderlich, da eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von
Wertersatz für die Nutzung mit der europäischen
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. In dem zugrunde
liegenden Fall hatte eine Verbraucherin bei einem
Versandhandelsunternehmen ein Herd-Set gekauft. Später stellte sie fest,
dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur
des Geräts nicht möglich war, tauschte der Versandhändler den Backofen
aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts verlangte er rund
70 EUR, die die Käuferin entrichtete. Diesen Betrag müsse der
Versandhändler nun erstatten (BGH, VIII ZR 200/05).
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