Versicherungsrecht: Entschädigung auch
gegen den Willen des Versicherungsnehmers
Hat ein
Versicherungsnehmer einen Schaden verursacht, kann seine Versicherung
diesen auch ohne sein Einverständnis regulieren. Sie hat insoweit ein
Ermessen, das sie allerdings ordnungsgemäß ausüben muss.
Das
verdeutlicht eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München. Betroffen
war ein Autofahrer, der aus der Ausfahrt einer Parkgarage fahren wollte.
Vor ihm fuhr ein anderes Auto. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage ist
grundsätzlich nur möglich, wenn ein entsprechendes Parkticket eingeführt
wird. Allerdings kann die Lichtschranke dadurch umgangen werden, dass man
sich dicht an den Vordermann hängt. Dann können auch zwei Autofahrer die
Tiefgarage verlassen. Dies wollte sich der spätere Kläger zunutze machen.
Er bat seinen Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen. Dieser lehnte aber
ab. Trotzdem fuhr der Autofahrer dicht an den Pkw des Vordermannes auf.
Daraufhin bremste dieser kurz nach Passieren der Schranke ab, wodurch der
Hintermann auf seinen Pkw auffuhr. Den dadurch entstandenen Schaden
verlangte der Vordermann von der Versicherung des Hintermannes ersetzt.
Obwohl der Versicherte widersprach, zahlte diese den Schadensbetrag aus.
Da die Versicherung ankündigte, den Versicherungsnehmer höher einzustufen,
was auch zu einer Erhöhung des Beitragssatzes geführt hätte, verklagte der
Versicherte die Versicherung auf Feststellung, dass der Verkehrsunfall
kein zu einer Höherstufung führender Versicherungsfall sei. Schließlich
sei der Vordermann schuld gewesen am Auffahrunfall. Die Versicherung hätte
den Schaden nicht regulieren dürfen.
Die
zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab:
Grundsätzlich könne eine Versicherung einen Schaden auch gegen den Willen
des Versicherungsnehmers regulieren. Aufgrund der allgemein geltenden
Versicherungsbedingungen habe die Versicherung insoweit einen
Ermessensspielraum. Dieses Ermessen sei im vorliegenden Fall pflichtgemäß
ausgeübt worden. Es handele sich um einen Auffahrunfall. Daher ergebe sich
zunächst einmal der Anschein, dass der Kläger den erforderlichen
Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe.
Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage wäre der Ausgang des Prozesses
höchst ungewiss gewesen. Es sei nicht wahrscheinlich gewesen, dass der
vorausfahrende Autofahrer eine bewusste Bremsung in einem Prozess
eingeräumt hätte. Darüber hinaus wäre ohnehin ein Mitverschulden des
Klägers zu berücksichtigen gewesen. Schon nach seiner Darstellung hatte
der vorausfahrende Autofahrer schließlich angekündigt, dass er ihn nicht
nachfahren lassen wollte. Unter Abwägung all dieser Umstände habe sich die
Versicherung nicht auf einen ungewissen Prozess einlassen müssen (AG
München, 343 C 27107/09). |