Autokauf: „Vorführwagen“ sagt nichts zum
Alter des Fahrzeugs aus
Der
Begriff „Vorführwagen“ enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs.
Diese
Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der
bei einem Händler ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft hatte.
In dem Kaufvertrag waren der abgelesene Kilometer-Stand und die
„Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“ mit 35 km angegeben. In der Zeile
„Sonstiges“ hieß es: „Vorführwagen zum Sonderpreis …“. Nach der
Fahrzeugübergabe erfolgte die Erstzulassung auf den Käufer. Als sich
später herausstellte, dass das Wohnmobil bereits zwei Jahre alt war,
erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Seine
Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte jedoch keinen Erfolg. Die
Richter entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als
Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulasse. Das
Alter des Wohnmobils stelle daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer
zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. Unter einem Vorführwagen
sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem
Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung
und Probefahrt) gedient habe und noch nicht auf einen Endabnehmer
zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ umfasse hingegen
keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner
bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung
„Vorführwagen“ häufig die Vorstellung verbunden sei, dass es sich
regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruhe dies allein darauf,
dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt
werde und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung
unterliege. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens könne
angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls
gerechtfertigt sein. Derartige Umstände seien hier jedoch nicht gegeben
(BGH, VIII ZR 61/09). |