Waffenbesitz: Zulässiger Widerruf nach
Schüssen in die Luft wegen lauter Party
Der
Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht.
Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle eines
Mannes, dem als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine
Waffenbesitzkarte erteilt worden war. Im Juni 2007 gab er vom Balkon
seines - außerhalb der Ortslage gelegenen - Hauses mit seiner Schrotflinte
drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe
stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die
Kreisverwaltung die ihm erteilte Waffenbesitzkarte.
Das
Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das OVG ließ die
Berufung gegen das Urteil nicht zu. Der Widerruf sei nach Ansicht der
Richter rechtmäßig, denn der Mann besitze nicht mehr die für eine
waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine
nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck
benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass er die Waffe dazu
genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A
10410/10.OVG). |