Zivildienst: Lange Wartezeit bis
Studienbeginn muss nicht hingenommen werden
Ein
Zivildienstleistender kann vorzeitig aus dem Dienst entlassen werden, wenn
das weitere Verbleiben für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde.
So
entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Es gab damit dem Eilantrag
eines Zivildienstleistenden statt, der den Zivildienst wegen
Studienbeginns zum Wintersemester 2010/2011 vorzeitig beenden wollte. Der
Antragsteller hätte seinen Zivildienst regulär noch bis zum Ende des
Jahres 2010 leisten müssen. Er hatte sich noch während des Zivildienstes
für ein Studium beworben, das jährlich nur zum Wintersemester aufgenommen
werden kann. Nachdem seine Bewerbung für das Wintersemester 2010/2011
erfolgreich war, hat er beim Bundesamt für den Zivildienst erfolglos um
eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nachgesucht. Daraufhin
beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das
Gericht hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und das
Bundesamt für den Zivildienst verpflichtet, den Antragsteller vorzeitig
aus dem Zivildienst zu entlassen. Für den Antragsteller bedeute das
Verbleiben im Zivildienst wegen beruflicher Gründe, die nach dem
Dienstantritt entstanden seien, eine besondere Härte. Nach regulärem Ende
des Zivildienstes müsste der Antragsteller weitere neun Monate bis zum
nächstmöglichen Studienbeginn warten. Diese Zeit übersteige die
sechsmonatige Dauer des mittlerweile verkürzten Wehr- und Zivildienstes.
Zudem sei er in dieser Zeit nicht finanziell abgesichert und könne sie
auch nicht sinnvoll für das Studium nutzen. Auch nach den rechtskonform
ausgelegten Vorgaben der Antragsgegnerin sei bei einer Wartezeit von mehr
als sechs Monaten von einem Härtefall auszugehen. Weiter seien mit der
Verkürzung der Wehr- und Zivildienstzeit die Überlegungen hinfällig, die
Wartezeiten über die reine Dienstzeit hinaus früher gerechtfertigt hätten.
Es sei bei sechsmonatigen Dienstzeiten kein Grund ersichtlich, weshalb die
Dienstpflichtigen nicht so eingezogen werden könnten, dass keine weiteren
Wartezeiten entstünden (VG Koblenz, 7 L 1010/10.KO). |