Abschleppen: Kommt der Fahrer erkennbar
bald zurück, darf nicht abgeschleppt werden
Ist
sichergestellt, dass die Störung durch ein verkehrsordnungswidrig
geparktes Fahrzeug bald beseitigt wird, ist eine dennoch erlassene
Abschleppanordnung nicht verhältnismäßig.
Mit
dieser Entscheidung urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg
zugunsten einer Pkw-Fahrerin. Die hatte ihren Wagen auf einem Gehweg
geparkt, um ihren Sohn in den Kindergarten zu bringen. Die Richter machten
deutlich, dass in einem solchen Fall eine Unverhältnismäßigkeit vorliege.
Durch das Abschleppen des Fahrzeugs könne nämlich die Störung und
Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden.
Unerheblich sei auch, dass der Fahrerin schon am Tag zuvor mit dem
Abschleppen gedroht wurde und sie sich vorsätzlich über eine ihr gegenüber
mündlich ergangene Anordnung hinweggesetzt habe. Es dürfe nämlich nicht
aus Gründen der Abschreckung oder zu Erziehungszwecken abgeschleppt werden
(OVG Hamburg, 5 Bf 124/08).
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