Abschleppen: Abschleppanordnung schon
nach 10 Minuten ist unverhältnismäßig
Die
Anordnung der Beseitigung eines ohne einen gültigen und gut sichtbar
ausgelegten Parkschein versehenen Fahrzeugs nach bereits 10 Minuten ist
auch dann unverhältnismäßig, wenn die Höchstparkdauer an der fraglichen
Stelle nur eine Stunde beträgt und es sich bei der Straße, auf der geparkt
wird, um eine stark befahrene Straße mit vielen Parkplatzsuchenden
handelt.
Hierauf
wies das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hin. Folge der
Unverhältnismäßigkeit sei, dass der Kraftfahrzeugführer nicht für ggf.
entstandene Abschleppkosten hafte. Das VG begründete das Urteil damit,
dass eine Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden
Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, zwar dessen
verkehrsregelnde Funktion beeinträchtige, durch Anordnung zeitlich
begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur
Verfügung zu stellen. Gleichwohl müsse aber nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit in diesen Fällen vor der Anordnung der
Abschleppmaßnahme eine angemessene Wartezeit verstrichen sein. Dabei komme
es nach Auffassung des VG nicht darauf an, ob von vornherein kein
Parkschein gut sichtbar ausgelegt werde, oder ob die gelöste Parkzeit
überschritten werde. Für die Bemessung der Wartefrist sei vielmehr eine
Orientierung an der in dem jeweiligen Bereich geltenden abstrakten
Höchstparkdauer angemessen. Das war im Streitfall eine Stunde (VG Hamburg,
13 K 1186/07). |