Abschleppkosten: Heranziehung bei
Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrig
Parkt
ein Fahrzeug verbotswidrig auf dem Gehweg, kann der Halter nicht in jedem
Fall zu den Abschleppkosten herangezogen werden. Dies ist ausnahmsweise
unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund
besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls Anlass bestanden hätte,
Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeugs anzustellen.
Mit
dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht (VG) Trier einem Kläger
recht. Stein des Anstoßes waren drei seit mehreren Wochen auf einem Gehweg
abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner
Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger). Nachdem zuvor
zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine
Beachtung gefunden hatten, ließ die Stadt die Fahrzeuge abschleppen. Eine
an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens
kontaktiert. Anschließend beschwerte sich der Kläger, ein Besitzer einer
Kfz-Werkstatt, er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter
der Fahrzeuge. Daraufhin verlangte die Stadt von ihm die entstandenen
Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000 EUR erstattet. Der Kläger war der
Ansicht, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten
sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem
sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf
hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert
habe man ihn jedoch nicht, weshalb die Abschleppmaßnahme letztlich
unverhältnismäßig gewesen sei.
Das
Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem
Gehweg verbotswidrig gewesen sei. Auch sei der Kläger als Inhaber der
tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme
in Betracht gekommen. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher
Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die
Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls als
unverhältnismäßig. So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme
aufgrund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit weit höheren Kosten als beim
Abschleppen handelsüblicher Pkws verbunden gewesen sei. Dies hätte die
Stadt angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der
Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen
müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge
anzustellen. Sie sei nämlich zuvor von einem - in der mündlichen
Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen - Passanten darauf
aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien.
Daraufhin hätte die Stadt zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um
so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme zu vermeiden (VG
Trier, 1 K 677/09.TR). |