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Abschleppkosten: Autofahrer muss für begonnenen Abschleppvorgang zahlen

Der Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Autofahrers, der am Rosenmontag gegen 9:30 Uhr seinen Pkw in einer im Zugweg des Rosenmontagszugs liegenden Straße in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen abgestellt hatte. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Autofahrer vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Stadt forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang Kosten von dem Autofahrer. Nachdem dessen Widerspruch gegen den Kostenbescheid erfolglos blieb, erhob er Klage. Zur Begründung verwies er u.a. auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.

Das VG wies die Klage jedoch ab. Der Autofahrer, so die Richter, müsse die erhobenen Kosten zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Autofahrer könne sich hier nicht darauf berufen, dass aufgrund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, an der betreffenden Stelle zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen sei. Der Autofahrer habe auch keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten. Die Anordnung der Stadt, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen (VG Koblenz, 4 K 536/09.KO).