Abschleppkosten: Autofahrer muss für
begonnenen Abschleppvorgang zahlen
Der
Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten
Bereich abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das
beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen.
Dies
entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Autofahrers,
der am Rosenmontag gegen 9:30 Uhr seinen Pkw in einer im Zugweg des
Rosenmontagszugs liegenden Straße in einem gekennzeichneten
verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten
Flächen abgestellt hatte. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht
werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05 Uhr das
Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig
unterbaut war, erschien der Autofahrer vor Ort und entfernte selbst sein
Fahrzeug. Die Stadt forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang Kosten
von dem Autofahrer. Nachdem dessen Widerspruch gegen den Kostenbescheid
erfolglos blieb, erhob er Klage. Zur Begründung verwies er u.a. auf seinen
Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe
das Fahrzeug abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der
angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe
und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.
Das VG
wies die Klage jedoch ab. Der Autofahrer, so die Richter, müsse die
erhobenen Kosten zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen
des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich
außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen
Verkehrsverstoß darstelle. Der Autofahrer könne sich hier nicht darauf
berufen, dass aufgrund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein
Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für
ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, an der
betreffenden Stelle zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er
habe zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag nicht die benannte
Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe schlüssig,
widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag
nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag keine
Mitarbeiterin in der Praxis gewesen sei. Der Autofahrer habe auch keine
Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes in
Zweifel ziehen könnten. Die Anordnung der Stadt, den Pkw abzuschleppen,
sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich
sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der
Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte
dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr
sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden
Rosenmontagsumzug geboten gewesen (VG Koblenz, 4 K 536/09.KO). |