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Eine
verwertbare Abstandsmessung aus dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug durch
Beobachtung mittels Rückspiegel kann durch den Fahrer allein nicht
stattfinden.
Hierauf
wies das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen im Fall eines Autofahrers hin, dem
zu nahes Auffahren vorgeworfen wurde. Das AG erläuterte, dass die
Abstandsmessung durch Vorausfahren kein sog. standardisiertes
Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei. Daher
müsse der Verstoß im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen werden. Ein
solcher sicherer Nachweis sei aber nicht möglich, wenn der Polizeibeamte
im vorausfahrenden Wagen gleichzeitig die gleichbleibende Geschwindigkeit
auf dem Tacho kontrollieren, die Wegstrecke anhand des Pfostenabstands am
Straßenrand messen, den nachfolgenden Wagen im Rückspiegel beobachten und
gleichzeitig beim Führen des Polizeifahrzeugs den anderen Straßenverkehr
beobachten müsse. Dies sei gleichzeitig nicht möglich. Der Autofahrer war
daher freizusprechen (AG Lüdinghausen, 19 OWi89 Js 780/0883/08).
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