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Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im
Sinne des § 24c Abs. 1 StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) noch nicht
auszugehen, wenn bloß Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab
einer gewissen Mindestkonzentration.
Mit
dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Herne einen Fahranfänger
frei. Von einer "Wirkung alkoholischer Getränke" im Sinne des Gesetzes sei
nicht schon auszugehen, wenn überhaupt Alkohol im Blut nachgewiesen werde.
Vielmehr gelte dies erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese sei
bei dem Fahranfänger nach den Feststellungen aber nicht erreicht gewesen.
Hinweis: Erforderlich ist die
Wirkstoffkonzentration des Alkohols in einer Höhe, die eine
Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt. Davon
wird erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l
Alkohol in der Atemluft ausgegangen (AG Herne, 15 OWi 60 Js 584/08 5/08). |