Ampelüberwachung: Feststellung der
Rotlichtzeit beim „qualifizierten Rotlichtverstoß“
Bei
einer gezielten Ampelüberwachung kann grundsätzlich die Feststellung eines
qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten
festgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese
grundsätzliche Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall
eines Autofahrers, der wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu
einer Geldbuße verurteilt und mit einem Fahrverbot belegt worden war. Das
OLG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter machten allerdings
deutlich, dass für die Feststellung des Rotlichtverstoßes drei
Voraussetzungen erfüllt sein müssten:
- Der polizeiliche Zeuge müsse zumindest in Gedanken
gezählt haben („einundzwanzig, zweiundzwanzig“).
- Die Rotlichtphase müsse nach der so gewonnenen
Schätzung zumindest bereits zwei Sekunden angedauert haben.
- Die Schätzung müsse für das Rechtsbeschwerdegericht
überprüfbar sein, nämlich durch Angaben im tatrichterlichen Urteil zur
Messmethode, zum Ablauf des Rotlichtverstoßes sowie zur Entfernung des
Fahrzeugs von der Lichtzeichenanlage bzw. gegebenenfalls von der
Haltelinie.
Gegen
eine mögliche Ungenauigkeit dieser Schätzung würden nach Ansicht des
Gerichts zwei Gründe sprechen. Zum einen wüssten die Polizeibeamten bei
einer gezielten Rotlichtüberwachung, worauf es ankomme. Ihre Wahrnehmung
sei daher entsprechend geschärft. Seien die Polizisten zum anderen durch
Sekundenzählen zum Ergebnis gekommen, dass das Rotlicht im Zeitpunkt des
Überfahrens der Haltlinie bereits zwei Sekunden aufgeleuchtet habe, sei
sicher, dass die Rotlichtphase jedenfalls mehr als eine Sekunde angedauert
habe (OLG Hamm, 3 Ss OWi 55/09). |